Verkehrsrecht - Versicherung
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.9.2005 - IV ZR 216/04 -:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. September 2005
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 17 des
Landgerichts Berlin vom 26. August 2004 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verursachte am 13. Oktober 2002 als Fahrer eines
PKW Audi in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem
Fremdschäden von mindestens 12.448,94 € entstanden. Anschließend
entfernte er sich unerlaubt vom Unfallort. Halterin des Fahrzeuges war
seine Lebensgefährtin. Deren Großvater hatte den PKW bei der Beklag-
ten haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde, die aus-
zugsweise wie folgt lauten:
"§ 2b Einschränkung des Versicherungsschutzes
(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei
...
e) in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infol-
ge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berau-
schender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu füh-
ren.
(2) Bei Verletzung einer der Obliegenheiten gemäß Abs. 1 oder
bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in
der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag
von höchstens je DM 10.000 beschränkt. ...
§ 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall
I. (1) ...
(2) ... Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was
zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Scha-
dens dienlich sein kann. ...
V. (1) Wird in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung eine dieser
Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der
Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Ver-
pflichtung zur Leistung in den in den Abs. 2 und 3 genannten Gre-
nzen frei. ...
(2) Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von
DM 5.000 beschränkt.
Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder
Schadenminderungspflicht (z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom
Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger
Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders
schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versi-
cherers auf einen Betrag von DM 10.000."
Nachdem die Beklagte die Schäden reguliert hatte, berief sie sich
gegenüber dem Kläger auf Obliegenheitsverletzungen, die er sowohl vor
als auch nach Eintritt des Versicherungsfalles begangen habe, und nahm
ihn in Höhe von 10.000 € in Regress. Der Kläger zahlte an die Beklagte
lediglich 5.000 €. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte einen darüber
hinausgehenden Betrag von ihm nicht verlangen könne. Das Amtsgericht
hat seine darauf gerichtete Feststellungsklage abgewiesen. Die Berufung
des Klägers ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen
wendet er sich mit der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei im Innen-
verhältnis gegenüber dem Kläger als dem mitversicherten Fahrer des
PKW von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Sie könne diesen
daher gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in Regress nehmen. Der Kläger ha-
be schuldhaft Obliegenheiten verletzt, die er sowohl vor (§ 2b Abs. 1
Satz 1 Buchst. e AKB) als auch nach dem Verkehrsunfall (§ 7 I Abs. 2
Satz 3 AKB) zu beachten gehabt habe. In beiden Fällen sei die Leis-
tungsfreiheit der Beklagten allerdings beschränkt, und zwar nach § 2b
Abs. 2 Satz 1 AKB auf 10.000 DM und nach § 7 V Abs. 2 Satz 1 und 2
AKB auf ebenfalls 10.000 DM, da der Kläger durch das vorsätzliche Ent-
fernen vom Unfallort eine besonders schwerwiegende Obliegenheitsver-
letzung begangen habe. Eine Kumulierung beider Regressbeträge auf
- nach entsprechender Umstellung der DM-Beträge - jedenfalls 10.000 €
sei zulässig. Durch die Addition werde die versicherte Person nicht un-
verhältnismäßig belastet, weil ihre wirtschaftliche Existenz bei einer Ver-
pflichtung zur Zahlung von 10.000 € allenfalls in Ausnahmefällen bedroht
sei. Der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) lasse
sich keine Regelung entnehmen, die einer Zusammenrechnung entge-
genstehe. Die AKB seien insoweit auch nicht unklar gefasst. Einem
durchschnittlichen Versicherungsnehmer oder Mitversicherten könne
schlechterdings nicht verborgen bleiben, dass es sich um zwei völlig ver-
schiedene Bestimmungen handele, welche - ohne jeweils abschließend
zu sein - die Folgen eines Fehlverhaltens vor und nach dem Versiche-
rungsfall regelten.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in jeder Hinsicht stand.
1. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht in Höhe von 10.000 €
nach § 3 Nr. 2, 9 PflVG i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB in Regress genommen;
diese Bestimmungen kommen auch auf den nach § 10 Abs. 2c AKB in
das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer des PKW
zur Anwendung (BGHZ 55, 281, 287; BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 - VI
ZR 113/85 - VersR 1986, 1010 unter II 2 b aa). Im Innenverhältnis zum
Kläger ist die Beklagte leistungsfrei geworden, weil er als mitversicherte
Person in den Versicherungsbedingungen festgelegte Obliegenheiten
verletzt hat. Er hat den PKW in alkoholisiertem Zustand geführt (§ 2b
Abs. 1 Satz 1 Buchst. e AKB) und sich nach dem Unfallereignis unerlaubt
vom Unfallort entfernt (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB). Auf die Obliegenheits-
verletzung gemäß § 2b Abs. 1 AKB und die nach den Versicherungsbe-
dingungen daran knüpfende Leistungsfreiheit kann sich die Beklagte
auch ohne Kündigung des Versicherungsvertrages (§ 6 Abs. 1 Satz 3
VVG) berufen. Denn der Kläger hat die Obliegenheitsverletzung began-
gen, ohne zugleich Repräsentant des Versicherungsnehmers zu sein.
Folge seines Verstoßes ist lediglich, dass er seinen eigenen Versiche-
rungsanspruch gegenüber der Beklagten verloren hat. Demgemäß be-
steht weder ein Recht der Beklagten, nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG ge-
genüber dem Versicherungsnehmer zu kündigen, noch weitergehend ein
Kündigungserfordernis nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG (Senatsurteil vom
29. Januar 2003 - IV ZR 41/02 - VersR 2003, 445 unter II 2).
2. Nach den Versicherungsbedingungen ist die Leistungsfreiheit
der Beklagten der Höhe nach beschränkt, und zwar nach § 2b Abs. 2
Satz 1 AKB - in Entsprechung zu § 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV in der da-
mals geltenden Fassung - auf 10.000 DM und nach § 7 V Abs. 2 Satz 2
AKB - in Entsprechung zu § 6 Abs. 1, 3 KfzPflVV in der damals gelten-
den Fassung - auf ebenfalls 10.000 DM, wenn die Verletzung der Oblie-
genheit vorsätzlich erfolgt und besonders schwerwiegend ist. Letzteres
hat das Berufungsgericht bejaht; die Revision nimmt dies hin.
a) Nach zutreffender Ansicht, der sich das Berufungsgericht ange-
schlossen hat, sind die Regressbeträge zu addieren, wenn - wie hier -
die eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles und
die andere im Anschluss daran begangen worden ist (OLG Köln ZfS
2003, 23; SchlHOLG VersR 2003, 637; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501;
OLG Bamberg RuS 2002, 2; OLG Hamm VersR 2000, 843; Knappmann,
NVersZ 2000, 558; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 2b
AKB Rdn. 139 und § 5 KfzPflVV Rdn. 19; Langheid in Römer/Langheid,
VVG 2. Aufl. § 5 KfzPflVV Rdn. 11; Römer in Anwalts-Handbuch, Ver-
kehrsrecht [2003] Rdn. 243; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung 5. Aufl.
Rdn. 667). Maßgeblich dafür ist eine Auslegung der Versicherungsbe-
dingungen, die danach zu erfolgen hat, wie ein durchschnittlicher Versi-
cherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durch-
sicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ver-
stehen muss (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
(1) Ein solcher Versicherungsnehmer - und die ihm gleichgestellte
mitversicherte Person - entnimmt § 2b Abs. 1 AKB, dass der Versicherer
ihm gegenüber unter anderem dann von der Verpflichtung zur Leistung
frei ist, wenn der Fahrer des Fahrzeuges infolge des Genusses alkoholi-
scher Getränke nicht in der Lage gewesen ist, das Fahrzeug sicher zu
führen. Aus § 2b Abs. 2 AKB erfährt er, dass die Leistungsfreiheit auf ei-
nen Betrag von höchstens 10.000 DM beschränkt ist. Er weiß daher,
dass er bis zu dieser Höhe in Anspruch genommen werden kann, sollte
eine der in § 2 Abs. 1 AKB genannten Obliegenheitsverletzungen vorlie-
gen.
Unabhängig davon legt § 7 I Abs. 2 AKB die Obliegenheiten "im"
Versicherungsfall fest, wenn es also zu einem Schadenereignis gekom-
men ist, für das der Versicherer eintrittspflichtig ist. Zu diesen Obliegen-
heiten gehört, dass Versicherungsnehmer und Versicherter alles zu tun
haben, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des
Schadens dienlich sein kann (Satz 3). Wird diese in § 7 AKB aufgeführte
Obliegenheit verletzt, besteht für den Versicherer erneut Leistungsfrei-
heit bis zu 10.000 DM (§ 7 V Abs. 2 AKB).
(2) Der verständige Versicherungsnehmer wird die Klauseln in § 2b
einerseits und § 7 AKB andererseits getrennt voneinander betrachten. Er
wird erkennen, dass es sich bei ihnen um Regelungen handelt, die
selbstständig nebeneinander stehen und unterschiedliche Sachverhalte
erfassen. Wer eine Obliegenheit nach § 2b Abs. 1 AKB verletzt - etwa
wie der Kläger in angetrunkenem Zustand Auto fährt - muss nicht not-
wendig auch eine Obliegenheitsverletzung nach § 7 I Abs. 2 AKB bege-
hen, sich beispielsweise unerlaubt vom Unfallort entfernen. Umgekehrt
wird nicht jede Straftat, die unter § 142 StGB einzuordnen ist, unter Al-
koholeinfluss begangen. Schon deshalb wird der Versicherungsnehmer
nicht davon ausgehen, dass der in den Versicherungsbedingungen bei
Verletzung einer Obliegenheit nach § 7 I Abs. 2 AKB ausgewiesene Re-
gressbetrag in demjenigen aufgeht, der bei Verletzung einer Obliegen-
heit aus § 2b Abs. 1 AKB vorgesehen ist. Er wird gerade nicht den
Schluss ziehen, dass es bei einer Leistungsfreiheit in Höhe von bis zu
10.000 DM verbleibt, selbst wenn auf die erste Obliegenheitsverletzung
noch eine weitere folgt. Vielmehr wird er die Versicherungsbedingungen
dahin verstehen, dass Leistungsfreiheit in Höhe von jeweils bis zu
10.000 DM eintritt, wenn Obliegenheiten sowohl vor als auch nach Ein-
tritt des Versicherungsfalles verletzt werden.
b) Bestätigt wird dies dadurch, dass der Versicherer - für den
durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - mit beiden Klauseln
unterschiedliche Interessen wahren will. Die Regelung in § 2b Abs. 1
AKB soll schon den Eintritt des Versicherungsfalles verhindern, indem
sie besonders gefahrenträchtige Verhaltensweisen sanktioniert und das
versicherte Risiko dadurch begrenzt (Knappmann, aaO). Bei § 7 I Abs. 2
AKB steht hingegen das Aufklärungsinteresse des Versicherers im Vor-
dergrund, der gesicherte Feststellungen zum Versicherungsfall treffen
möchte und bestrebt ist, den Schaden und damit seine Einstandspflicht
möglichst gering zu halten. Schon diese unterschiedlichen Schutzrich-
tungen rechtfertigen es - entgegen einer teilweise vertretenen Auffas-
sung (OLG Nürnberg VersR 2001, 231; Wessels, NVersZ 2000, 262;
Hübner/Schneider, RuS 2002, 89, 96; Feyock/Jacobsen/Lemor, § 5 PflVV
Rdn. 13 und § 2b AKB Rdn. 91) - die Regressbeträge zu addieren (Rö-
mer, aaO).
c) Der Versicherungsnehmer wird §§ 2b, 7 AKB entnehmen, dass
ihn die bei Obliegenheitsverletzungen drohende Leistungsfreiheit des
Versicherers dazu anhalten soll, den vertraglich vereinbarten Obliegen-
heiten nachzukommen. Die Sanktion, mit der Obliegenheitsverletzungen
belegt sind, würde indes für § 7 AKB leer laufen, sollte ein Versiche-
rungsnehmer, der bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles bestehende
Obliegenheiten nicht beachtet hat, ohne zusätzliches versicherungs-
rechtliches Risiko nach Eintritt des Versicherungsfalles eine weitere Ob-
liegenheitsverletzung begehen können (vgl. Knappmann, aaO: "Frei-
brief"). Einen erweiterten Verlust des Versicherungsschutzes hätte er
nicht zu befürchten; in jedem Falle würde sich die Leistungsfreiheit des
Versicherers auf höchstens 10.000 DM beschränken. Der Versiche-
rungsnehmer wird die §§ 2b und 7 AKB auch deshalb so auffassen, dass
jeweils Leistungsfreiheit bis zu 10.000 DM für eine Verletzung der dort
genannten Obliegenheiten besteht; denn nur so kann der Versicherer
sein mit den Obliegenheiten verfolgtes Ziel erreichen. Eine von der Revi-
sion in diesem Zusammenhang geltend gemachte Unklarheit der von der
Beklagten verwendeten Klauseln (§ 305c Abs. 2 BGB) ist nicht ersicht-
lich.
d) Ferner ist der Revision nicht darin zu folgen, durch eine Be-
schränkung der Leistungsfreiheit auf insgesamt höchstens 10.000 DM
gelte es, unverhältnismäßige Belastungen vom Versicherungsnehmer
oder der mitversicherten Person abzuwenden. Dabei kann dahinstehen,
ob die mit der Zusammenrechnung der Regressbeträge verbundene fi-
nanzielle Belastung generell geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des
Versicherungsnehmers zu bedrohen. Denn einer möglichen Existenzge-
fährdung wird schon dadurch ausreichend begegnet, dass die aufgrund
der Obliegenheitsverletzungen eintretende Leistungsfreiheit des Versi-
cherers überhaupt betragsmäßig beschränkt ist, unabhängig davon, in
welcher Höhe der Versicherer im Außenverhältnis Schäden zu regulieren
hatte. Ohnehin ist eine besondere Schutzwürdigkeit des Versicherungs-
nehmers, der zwei Obliegenheitsverletzungen begeht, nicht erkennbar.
3. Die Kfz-Pflichtversicherungsverordnung, die den gesetzlichen
(Mindest-)Umfang der Kfz-Haftpflichtversicherung festlegt, steht dem
nicht entgegen. Die §§ 5, 6 KfzPflVV führen ebenfalls Obliegenheiten mit
unterschiedlichem und eigenständigem Charakter auf, die in ihrer Ziel-
setzung differieren und als Sanktion - jeweils - eine beschränkte Leis-
tungsfreiheit des Versicherers vorsehen. Auch wenn die Kfz-Pflichtver-
sicherungsverordnung eine Zusammenrechnung der Regressbeträge
nicht ausdrücklich vorsieht, schließt sie eine Verdoppelung der Leis-
tungsfreiheitsbeträge jedenfalls nicht aus.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Köpenick, Entscheidung vom 14.01.2004 - 15 C 236/03 -
LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 17 S 10/04 -