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Verkehrsrecht - Versicherung

                                                                                                                                             

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.9.2005 - IV ZR 216/04 -:

Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.


Der  IV. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofes  hat  durch  den  Vorsit-
zenden  Richter Terno,  die  Richter  Dr.  Schlichting,  Seiffert,  die  Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. September 2005
 
für Recht erkannt:
 
Die  Revision  gegen  das  Urteil  der  Zivilkammer  17  des
Landgerichts Berlin vom 26. August 2004 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
 
Von Rechts wegen
 
 

Tatbestand:
 
Der  Kläger  verursachte  am  13. Oktober  2002  als  Fahrer  eines
PKW Audi in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem
Fremdschäden  von  mindestens  12.448,94 €  entstanden.  Anschließend
entfernte  er  sich  unerlaubt  vom  Unfallort.  Halterin  des  Fahrzeuges  war
seine Lebensgefährtin. Deren Großvater hatte den PKW bei der Beklag-
ten  haftpflichtversichert.  Dem  Versicherungsvertrag  liegen  Allgemeine
Bedingungen  für  die  Kraftfahrtversicherung  (AKB)  zugrunde,  die  aus-
zugsweise wie folgt lauten:
 
"§ 2b Einschränkung des Versicherungsschutzes
 
(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
 
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei

...
 
e) in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infol-
ge  des  Genusses  alkoholischer  Getränke  oder  anderer  berau-
schender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu füh-
ren.
 
 (2)  Bei  Verletzung  einer  der  Obliegenheiten  gemäß  Abs. 1  oder
bei  Gefahrerhöhung  ist  die  Leistungsfreiheit  des  Versicherers  in
der  Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung  gegenüber  dem  Versiche-
rungsnehmer  und  den  mitversicherten  Personen  auf  den  Betrag
von höchstens je DM 10.000 beschränkt. ...
 
 
§ 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall
 
I. (1) ...
 
 (2) ... Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was
zur  Aufklärung  des  Tatbestandes  und  zur  Minderung  des  Scha-
dens dienlich sein kann. ...
 
V.  (1)  Wird  in  der  Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung  eine  dieser
Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der
Versicherer  dem  Versicherungsnehmer  gegenüber  von  der  Ver-
pflichtung zur Leistung in den in den Abs. 2 und 3 genannten Gre-
nzen frei. ...
 
 (2) Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von
DM 5.000 beschränkt.
Bei   vorsätzlich   begangener   Verletzung   der   Aufklärungs-   oder
Schadenminderungspflicht  (z.B.  bei  unerlaubtem  Entfernen  vom
Unfallort,  unterlassener  Hilfeleistung,  Abgabe  wahrheitswidriger
Angaben  gegenüber  dem  Versicherer),  wenn  diese  besonders
schwerwiegend  ist,  erweitert  sich  die  Leistungsfreiheit  des  Versi-
cherers auf einen Betrag von DM 10.000."
 
Nachdem die Beklagte die Schäden reguliert hatte, berief sie sich
gegenüber dem Kläger auf Obliegenheitsverletzungen, die er sowohl vor
als auch nach Eintritt des Versicherungsfalles begangen habe, und nahm
ihn in Höhe von 10.000 € in Regress. Der Kläger zahlte an die Beklagte
lediglich 5.000 €. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte einen darüber
hinausgehenden Betrag von ihm nicht verlangen könne. Das Amtsgericht
hat seine darauf gerichtete Feststellungsklage abgewiesen. Die Berufung
des  Klägers  ist  vor  dem  Landgericht  ohne  Erfolg  geblieben.  Dagegen
wendet er sich mit der Revision.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
 
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei im Innen-
verhältnis  gegenüber  dem  Kläger  als  dem  mitversicherten  Fahrer  des
PKW von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Sie könne diesen
daher gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in Regress nehmen. Der Kläger ha-
be  schuldhaft  Obliegenheiten  verletzt,  die  er  sowohl  vor  (§ 2b  Abs. 1
Satz 1  Buchst. e  AKB)  als  auch  nach  dem  Verkehrsunfall  (§ 7  I  Abs. 2
Satz 3  AKB)  zu  beachten  gehabt  habe.  In  beiden  Fällen  sei  die  Leis-
tungsfreiheit  der  Beklagten  allerdings  beschränkt,  und  zwar  nach  § 2b
Abs. 2  Satz 1  AKB  auf  10.000 DM  und  nach  § 7  V  Abs. 2  Satz 1  und  2
AKB auf ebenfalls 10.000 DM, da der Kläger durch das vorsätzliche Ent-
fernen  vom  Unfallort  eine  besonders  schwerwiegende  Obliegenheitsver-
letzung  begangen  habe.  Eine  Kumulierung  beider  Regressbeträge  auf
- nach  entsprechender  Umstellung  der  DM-Beträge -  jedenfalls  10.000 €
sei  zulässig.  Durch  die  Addition  werde  die  versicherte  Person  nicht  un-
verhältnismäßig belastet, weil ihre wirtschaftliche Existenz bei einer Ver-
pflichtung zur Zahlung von 10.000 € allenfalls in Ausnahmefällen bedroht
sei.  Der  Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung  (KfzPflVV)  lasse
sich  keine  Regelung  entnehmen,  die  einer  Zusammenrechnung  entge-
genstehe.  Die  AKB  seien  insoweit  auch  nicht  unklar  gefasst.  Einem
durchschnittlichen   Versicherungsnehmer   oder   Mitversicherten   könne
schlechterdings nicht verborgen bleiben, dass es sich um zwei völlig ver-
schiedene  Bestimmungen  handele,  welche  - ohne  jeweils  abschließend
zu  sein -  die  Folgen  eines  Fehlverhaltens  vor  und  nach  dem  Versiche-
rungsfall regelten.
 
 
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in jeder Hinsicht stand.
 
1.  Die  Beklagte  hat  den  Kläger  zu  Recht  in  Höhe  von  10.000 €
nach § 3 Nr. 2, 9 PflVG i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB in Regress genommen;
diese  Bestimmungen  kommen  auch  auf  den  nach  § 10  Abs. 2c  AKB  in
das  Haftpflichtversicherungsverhältnis  einbezogenen  Fahrer  des  PKW
zur Anwendung (BGHZ 55, 281, 287; BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 - VI
ZR  113/85 -  VersR  1986,  1010  unter  II  2  b  aa).  Im  Innenverhältnis  zum
Kläger ist die Beklagte leistungsfrei geworden, weil er als mitversicherte
Person  in  den  Versicherungsbedingungen  festgelegte  Obliegenheiten
verletzt  hat.  Er  hat  den  PKW  in  alkoholisiertem  Zustand  geführt  (§ 2b
Abs. 1 Satz 1 Buchst. e AKB) und sich nach dem Unfallereignis unerlaubt
vom  Unfallort  entfernt  (§ 7  I  Abs. 2  Satz 3  AKB).  Auf  die  Obliegenheits-
verletzung  gemäß  §  2b  Abs. 1  AKB  und  die  nach  den  Versicherungsbe-
dingungen  daran  knüpfende  Leistungsfreiheit  kann  sich  die  Beklagte
auch  ohne  Kündigung  des  Versicherungsvertrages  (§ 6  Abs. 1  Satz 3
VVG)  berufen.  Denn  der  Kläger  hat  die  Obliegenheitsverletzung  began-
gen,  ohne  zugleich  Repräsentant  des  Versicherungsnehmers  zu  sein.

Folge  seines  Verstoßes  ist  lediglich,  dass  er  seinen  eigenen  Versiche-
rungsanspruch  gegenüber  der  Beklagten  verloren  hat.  Demgemäß  be-
steht  weder  ein  Recht  der  Beklagten,  nach  § 6  Abs. 1  Satz 2  VVG  ge-
genüber dem Versicherungsnehmer zu kündigen, noch weitergehend ein
Kündigungserfordernis  nach  § 6  Abs. 1  Satz 3  VVG  (Senatsurteil  vom
29. Januar 2003 - IV ZR 41/02 - VersR 2003, 445 unter II 2).
 
2.  Nach  den  Versicherungsbedingungen  ist  die  Leistungsfreiheit
der  Beklagten  der  Höhe  nach  beschränkt,  und  zwar  nach  § 2b  Abs. 2
Satz 1  AKB  - in  Entsprechung  zu  § 5  Abs. 3  Satz 1  KfzPflVV  in  der  da-
mals  geltenden Fassung -  auf  10.000 DM  und  nach  § 7  V  Abs. 2  Satz 2
AKB  - in  Entsprechung  zu  § 6  Abs. 1,  3  KfzPflVV  in  der  damals  gelten-
den Fassung - auf ebenfalls 10.000 DM,  wenn die Verletzung der Oblie-
genheit  vorsätzlich  erfolgt  und  besonders  schwerwiegend  ist.  Letzteres
hat das Berufungsgericht bejaht; die Revision nimmt dies hin.
 
a) Nach zutreffender Ansicht, der sich das Berufungsgericht ange-
schlossen  hat,  sind  die  Regressbeträge  zu  addieren,  wenn  - wie  hier -
die eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles und
die  andere  im  Anschluss  daran  begangen  worden  ist  (OLG  Köln  ZfS
2003, 23; SchlHOLG VersR 2003, 637; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501;
OLG Bamberg RuS 2002, 2; OLG Hamm  VersR 2000, 843; Knappmann,
NVersZ 2000, 558; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 2b
AKB  Rdn. 139  und  § 5  KfzPflVV  Rdn. 19;  Langheid  in  Römer/Langheid,
VVG  2. Aufl.  § 5  KfzPflVV  Rdn. 11;  Römer  in  Anwalts-Handbuch,  Ver-
kehrsrecht  [2003]  Rdn. 243;  Bauer,  Die  Kraftfahrtversicherung  5. Aufl.
Rdn. 667).  Maßgeblich  dafür  ist  eine  Auslegung  der  Versicherungsbe-
dingungen, die danach zu erfolgen hat, wie ein durchschnittlicher Versi-
cherungsnehmer  sie  bei  verständiger  Würdigung,  aufmerksamer  Durch-
sicht  und  Berücksichtigung  des  erkennbaren  Sinnzusammenhangs  ver-
stehen muss (BGHZ  123, 83, 85 und ständig). 
 
(1) Ein solcher Versicherungsnehmer - und die ihm gleichgestellte
mitversicherte Person - entnimmt § 2b Abs. 1 AKB, dass der Versicherer
ihm  gegenüber  unter  anderem  dann  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung
frei ist, wenn der Fahrer des Fahrzeuges infolge des Genusses alkoholi-
scher  Getränke  nicht  in  der  Lage  gewesen  ist,  das  Fahrzeug  sicher  zu
führen. Aus § 2b Abs. 2 AKB erfährt er, dass die Leistungsfreiheit auf ei-
nen  Betrag  von  höchstens  10.000 DM  beschränkt  ist.  Er  weiß  daher,
dass  er  bis  zu  dieser  Höhe in  Anspruch genommen  werden  kann,  sollte
eine der in § 2 Abs. 1 AKB genannten Obliegenheitsverletzungen vorlie-
gen.
 
Unabhängig  davon  legt  § 7  I  Abs. 2  AKB  die  Obliegenheiten  "im"
Versicherungsfall  fest,  wenn  es  also  zu  einem  Schadenereignis  gekom-
men ist, für das der Versicherer eintrittspflichtig ist. Zu diesen Obliegen-
heiten  gehört,  dass  Versicherungsnehmer  und  Versicherter  alles  zu  tun
haben,  was  zur  Aufklärung  des  Tatbestandes  und  zur  Minderung  des
Schadens dienlich sein kann (Satz 3). Wird diese in § 7 AKB aufgeführte
Obliegenheit  verletzt,  besteht  für  den  Versicherer  erneut  Leistungsfrei-
heit bis zu 10.000 DM (§ 7 V Abs. 2 AKB). 
 
(2) Der verständige Versicherungsnehmer wird die Klauseln in § 2b
einerseits und § 7 AKB andererseits getrennt voneinander betrachten. Er
wird  erkennen,  dass  es  sich  bei  ihnen  um  Regelungen  handelt,  die 
selbstständig  nebeneinander  stehen  und  unterschiedliche  Sachverhalte
erfassen.  Wer  eine  Obliegenheit  nach  § 2b  Abs. 1  AKB  verletzt -  etwa
wie  der  Kläger  in  angetrunkenem  Zustand  Auto  fährt -  muss  nicht  not-
wendig  auch  eine  Obliegenheitsverletzung  nach  § 7  I  Abs. 2  AKB  bege-
hen,  sich  beispielsweise  unerlaubt  vom  Unfallort  entfernen.  Umgekehrt
wird  nicht  jede  Straftat,  die  unter  § 142  StGB  einzuordnen  ist,  unter  Al-
koholeinfluss  begangen.  Schon  deshalb  wird  der  Versicherungsnehmer
nicht  davon  ausgehen,  dass  der  in  den  Versicherungsbedingungen  bei
Verletzung einer Obliegenheit nach § 7 I Abs. 2 AKB ausgewiesene Re-
gressbetrag  in  demjenigen  aufgeht,  der  bei  Verletzung  einer  Obliegen-
heit  aus  § 2b  Abs. 1  AKB  vorgesehen  ist.  Er  wird  gerade  nicht  den
Schluss  ziehen,  dass  es  bei  einer  Leistungsfreiheit  in  Höhe  von  bis  zu
10.000 DM  verbleibt,  selbst  wenn  auf  die  erste  Obliegenheitsverletzung
noch eine weitere folgt. Vielmehr  wird er die Versicherungsbedingungen
dahin  verstehen,  dass  Leistungsfreiheit  in  Höhe  von  jeweils  bis  zu
10.000 DM  eintritt,  wenn  Obliegenheiten  sowohl  vor  als  auch  nach  Ein-
tritt des Versicherungsfalles verletzt werden.
 
b)  Bestätigt  wird  dies  dadurch,  dass  der  Versicherer  -   für  den
durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - mit beiden Klauseln
unterschiedliche  Interessen  wahren  will.  Die  Regelung  in  § 2b  Abs. 1
AKB  soll  schon  den  Eintritt  des  Versicherungsfalles  verhindern,  indem
sie  besonders  gefahrenträchtige  Verhaltensweisen  sanktioniert  und  das
versicherte Risiko dadurch begrenzt (Knappmann, aaO). Bei § 7 I Abs. 2
AKB  steht  hingegen  das  Aufklärungsinteresse  des  Versicherers  im  Vor-
dergrund,  der  gesicherte  Feststellungen  zum  Versicherungsfall  treffen
möchte  und  bestrebt  ist,  den  Schaden  und  damit  seine  Einstandspflicht
möglichst  gering  zu  halten.  Schon  diese  unterschiedlichen  Schutzrich-
tungen  rechtfertigen  es  - entgegen  einer  teilweise  vertretenen  Auffas-
sung  (OLG  Nürnberg  VersR  2001,  231;  Wessels,  NVersZ  2000,  262;
Hübner/Schneider, RuS 2002, 89, 96; Feyock/Jacobsen/Lemor, § 5 PflVV
Rdn. 13  und  § 2b  AKB  Rdn. 91) -  die  Regressbeträge  zu  addieren  (Rö-
mer, aaO).
 
c)  Der  Versicherungsnehmer  wird  §§ 2b,  7  AKB  entnehmen,  dass
ihn  die  bei  Obliegenheitsverletzungen  drohende  Leistungsfreiheit  des
Versicherers  dazu  anhalten  soll,  den  vertraglich  vereinbarten  Obliegen-
heiten nachzukommen.  Die  Sanktion,  mit  der  Obliegenheitsverletzungen
belegt  sind,  würde  indes  für  § 7  AKB  leer  laufen,  sollte  ein  Versiche-
rungsnehmer, der bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles bestehende
Obliegenheiten  nicht  beachtet  hat,  ohne  zusätzliches  versicherungs-
rechtliches Risiko nach Eintritt des Versicherungsfalles eine weitere Ob-
liegenheitsverletzung  begehen  können  (vgl.  Knappmann,  aaO:  "Frei-
brief").  Einen  erweiterten  Verlust  des  Versicherungsschutzes  hätte  er
nicht  zu  befürchten; in  jedem  Falle  würde  sich  die  Leistungsfreiheit  des
Versicherers   auf   höchstens   10.000 DM   beschränken.   Der   Versiche-
rungsnehmer wird die §§ 2b und 7 AKB auch deshalb so auffassen, dass
jeweils  Leistungsfreiheit  bis  zu  10.000 DM  für  eine  Verletzung  der  dort
genannten  Obliegenheiten  besteht;  denn  nur  so  kann  der  Versicherer
sein mit den Obliegenheiten verfolgtes Ziel erreichen. Eine von der Revi-
sion in diesem Zusammenhang geltend gemachte Unklarheit der von der
Beklagten  verwendeten  Klauseln  (§ 305c  Abs. 2  BGB)  ist  nicht  ersicht-
lich.
 
d)  Ferner  ist  der  Revision  nicht  darin  zu  folgen,  durch  eine  Be-
schränkung  der  Leistungsfreiheit  auf  insgesamt  höchstens  10.000 DM
gelte  es,  unverhältnismäßige  Belastungen  vom  Versicherungsnehmer
oder  der  mitversicherten  Person  abzuwenden.  Dabei  kann  dahinstehen,
ob  die  mit  der  Zusammenrechnung  der  Regressbeträge  verbundene  fi-
nanzielle Belastung generell geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des
Versicherungsnehmers  zu  bedrohen.  Denn  einer  möglichen  Existenzge-
fährdung  wird  schon  dadurch  ausreichend  begegnet,  dass  die  aufgrund
der  Obliegenheitsverletzungen  eintretende  Leistungsfreiheit  des  Versi-
cherers  überhaupt  betragsmäßig  beschränkt  ist,  unabhängig  davon,  in
welcher Höhe der Versicherer im Außenverhältnis Schäden zu regulieren
hatte.  Ohnehin  ist  eine  besondere  Schutzwürdigkeit  des  Versicherungs-
nehmers, der zwei Obliegenheitsverletzungen begeht, nicht erkennbar.
 
3.  Die  Kfz-Pflichtversicherungsverordnung,  die  den  gesetzlichen
(Mindest-)Umfang  der  Kfz-Haftpflichtversicherung  festlegt,  steht  dem
nicht entgegen. Die §§ 5, 6 KfzPflVV führen ebenfalls Obliegenheiten mit
unterschiedlichem  und  eigenständigem  Charakter  auf,  die  in  ihrer  Ziel-
setzung  differieren  und  als  Sanktion  - jeweils -  eine  beschränkte  Leis-
tungsfreiheit  des  Versicherers  vorsehen.  Auch  wenn  die  Kfz-Pflichtver-
sicherungsverordnung   eine   Zusammenrechnung   der   Regressbeträge
nicht  ausdrücklich  vorsieht,  schließt  sie  eine  Verdoppelung  der  Leis-
tungsfreiheitsbeträge jedenfalls nicht aus.
 

Terno                                    Dr. Schlichting                                Seiffert  
               Dr. Kessal-Wulf                                     Dr. Franke


Vorinstanzen:
AG Köpenick, Entscheidung vom 14.01.2004 - 15 C 236/03 - 
LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 17 S 10/04 -