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Mietrecht - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

                                                                                                                                             

BGH-Urteil vom 5. April  2006 - VIII ZR 178/05

Starrer Fristenplan & Abgeltungsklausel
Unwirksamkeit beider Bestimmungen
__________________________________
  
 
BUNDESGERICHTSHOF
 
IM NAMEN DES VOLKES
 
URTEIL
 
VIII ZR 178/05
Verkündet am:  5. April 2006
Kirchgeßner,  Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
 
BGB §§ 538, 307 Bb

a) Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheits-
reparaturen ist auch dann starr und benachteiligt einen Mieter unangemessen
i.S.d. § 307 BGB, wenn die  Fristen allein durch die  Angabe eines nach Jahren
bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind.

b) Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsinter-
valle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung
der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist.
 
BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 178/05 -  LG Wuppertal
 AG Velbert
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 8. März  2006 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin Her-
manns
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Wuppertal vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 
 
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung von Renovierungskosten nach
Beendigung eines Mietverhältnisses.

Mit Vertrag vom 29. Juni 1999 hatte der Beklagte von der Klägerin eine
Wohnung  im Anwesen F.     straße      in V.       ab dem 16. Juli 1999 gemietet.
Das Mietverhältnis endete aufgrund der Kündigung des Beklagten am
29. Februar 2004.
 
Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag in § 6 unter ande-
rem folgende formularmäßige Regelungen:
 
"(1) Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparatu-
ren auf seine Kosten sach- und  fachgerecht auszuführen, und - 3 -
zwar: in Küche, Bad, WC alle 3 Jahre, in den übrigen Räumen alle
5 Jahre.
Die Renovierungsfristen beginnen  in jedem Fall mit Beginn des
Mietverhältnisses zu laufen. Zu einer Anfangsrenovierung ist der
Mieter nicht verpflichtet.
...
(2) Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter vor
Rückgabe der Wohnung unter Berücksichtigung des vereinbarten
Fristenplanes alle bis dahin je nach (dem) Grad der Abnutzung
oder Beschädigung erforderlichen  Schönheitsreparaturen auszu-
führen.
...
(3) Weist der Mieter nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen
innerhalb der o.g. Fristen ... durchgeführt worden sind, und befin-
det sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung ent-
sprechenden Zustand, so muss  er anteilig den Betrag an den
Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im
Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt,
wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit
Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind.
...
Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden,
dass er die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt."
 
Der Beklagte hatte während des Mietverhältnisses keine Schönheitsre-
paraturen durchgeführt. Die Klägerin holte deshalb  einen Kostenvoranschlag
eines Malerbetriebes ein. Auf der Grundlage des Kostenvoranschlages forderte
sie den Beklagten vorprozessual zur Bezahlung der vollständigen Kosten für
einen Deckenanstrich im Bad und in der Küche in Höhe von 91,20 € sowie der
(zeit-)anteiligen Kosten (55,5/60) für die Renovierung der übrigen Räume von
763,06 € auf. Mit ihrer Klage hat sie neben den Renovierungskosten von insge-
samt 854,26 € rückständige Mieten, eine Betriebskostennachforderung für 2002
und Schadensersatzansprüche geltend  gemacht; nach Verrechnung mit dem
Kautionsrückzahlungsanspruch des Beklagten und einem  geringfügigen Be-
triebskostenguthaben hat sie 1.135,87 € nebst Zinsen verlangt.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; hinsichtlich der
Renovierungskosten hat es sie abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen
gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung auf Bezahlung
der Renovierungskosten weiter.
 
Entscheidungsgründe:

I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klausel über die Verpflichtung
des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen in § 6 Nr. 1 des Miet-
vertrages sei unwirksam, weil sie hierfür starre Fristen unabhängig vom tatsäch-
lichen Zustand der Wohnung vorsehe. Eine solche Regelung benachteilige, wie
der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden habe, den Mieter unan-
gemessen im Sinne des hier noch anwendbaren § 9 AGBG; sie sei deshalb
unwirksam. An der Unwirksamkeit der Klausel ändere sich auch dadurch nichts,
dass möglicherweise für den Fall des Auszugs eine flexiblere Handhabung vor-
gesehen sei. Dabei könne dahinstehen, ob die betreffende Klausel in § 6 Nr. 2
des Mietvertrages mit ihrer undeutlichen Formulierung über die Berücksichti-
gung des Fristenplanes im Verhältnis zu dem Grad der Abnutzung dem Trans-
parenzgebot entspreche. Jedenfalls lasse sich dieser Bestimmung nicht ent-
nehmen, dass sie die Fristen des § 6 Nr. 1  relativieren solle. Sei aber die Ver-
pflichtung des Beklagten, überhaupt Schönheitsreparaturen durchzuführen, un-
wirksam, so könne auch die Kostenregelung des § 6 Nr. 3, die gerade auf die-
ser Verpflichtung beruhe, keinen Bestand haben.
 
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand, so dass
die Revision zurückzuweisen ist.

1. Im Ergebnis erweist sich die Rüge der Revision, das angefochtene Ur-
teil genüge nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil es
die Berufungsanträge nicht wiedergebe, als unbegründet. Zwar schließt die im
Berufungsurteil enthaltene Bezugnahme auf  die tatsächlichen Feststellungen
des erstinstanzlichen Urteils den Berufungsantrag nicht ein; dieser ist vielmehr
auch nach dem reformierten Zivilprozessrecht in das Berufungsurteil aufzu-
nehmen. Das Urteil muss deshalb, wenn es - wie hier - auf die wörtliche Wie-
dergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der Beru-
fungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (Senatsurteil BGHZ 154, 99).
Diesen Anforderungen wird  die angefochtene Entscheidung noch gerecht. In
Verbindung mit den in Bezug genommenen, teilweise in den erstinstanzlichen
Entscheidungsgründen enthaltenen Feststellungen des Amtsgerichts lassen die
Gründe des Berufungsurteils hinreichend klar erkennen, dass die Klägerin ihr
Klagebegehren weiterverfolgt hat, soweit das Amtsgericht die Klage
- hinsichtlich der Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von insgesamt
854,26 € - abgewiesen hat.

Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, das Berufungsurteil versto-
ße jedenfalls deshalb gegen die Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO,
weil es den Berufungsantrag bezüglich der Zinsansprüche aus dem vom Amts-
gericht zuerkannten Hauptanspruch nicht wiedergebe, soweit diese im erstin-
stanzlichen Urteil abgewiesen worden seien. Entgegen der Ansicht der Revision
hat die Klägerin diese Zinsforderung in der Berufungsinstanz nicht weiterver-
folgt. Sie hat in ihrer Berufungsbegründung zwar zwei Daten des erstinstanzli-
chen Ausspruchs über die Verzugszinsen "beanstandet", aus "Vereinfachungs-
gründen" aber sogar in ihrem Berufungsantrag die Zinsdaten für die weiter gel-
tend gemachten Renovierungskosten aus dem Tenor des amtsgerichtlichen
Urteils zu dem ihr zuerkannten Betrag übernommen. Eine Abänderung des Ur-
teils der Vorinstanz bezüglich der Zinsen aus dem zugesprochenen Betrag hat
sie nicht begehrt. Aus diesem Grund bleibt die weitere Rüge der Revision, das
Berufungsurteil sei hinsichtlich des Zinsbegehrens der Klägerin teilweise nicht
mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO), gleichfalls ohne Erfolg.

2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die im
Berufungsverfahren von der Klägerin noch geltend gemachten Ansprüche ver-
neint. Der Klägerin steht weder nach § 6 Nr. 3 des Mietvertrages ein Anspruch
auf (zeit-)anteilige Abgeltung der Renovierungskosten  für Wohnzimmer, Eltern-
zimmer und Flur (55,5/60 Monate) noch gemäß § 6 Nr. 1 und 2 des Mietvertra-
ges ein Schadensersatzanspruch für die Kosten des Deckenanstrichs in Bad
und Küche zu.

a) In Übereinstimmung mit der  ständigen Rechtsprechung des Senats
hat das Berufungsgericht angenommen, dass die formularmäßige Schönheits-
reparaturenklausel in § 6 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrages einen starren Fristen-
plan enthält und deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters
nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam ist (vgl. Se-
natsurteile vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586 = WuM 2004,
463, vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775 = WuM 2004,
660, und vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 = ZMR 2005,
934). Aus der Sicht eines verständigen Mieters macht es keinen Unterschied,
ob der Fristenplan - wie hier - eine bestimmte Frist ohne jeden Zusatz enthält
oder ob die Verbindlichkeit der genannten Frist durch Worte wie "mindestens"
beziehungsweise "spätestens" verstärkt wird. In seinen einschlägigen Entschei-
dungen hat der Senat stets darauf abgestellt, ob ein angegebener Zeitraum
durch Formulierungen wie "in der Regel", "im Allgemeinen" oder ähnliche Wen-
dungen - für den Mieter erkennbar - so flexibel vereinbart war, dass nach dem
Wortlaut der Klausel im Einzelfall eine Anpassung der Renovierungsintervalle
an den tatsächlichen Renovierungsbedarf möglich war. Fehlt ein derartiger Zu-
satz, so ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Fristenklausel ein Abweichen
zugunsten des Mieters nicht vorgesehen; sie ist dann aus der Sicht des Mieters
nicht weniger "starr" als bei sprachlichen Hinzufügungen, die eine Verlängerung
der Frist nicht zulassen.

Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Rege-
lung in § 6 Nr. 2 des Mietvertrages, der die Renovierungspflicht des Mieters
nach Beendigung des Mietverhältnisses betrifft. Durch die Formulierung "unter
Berücksichtigung des vereinbarten Fristenplanes" wird eine Verbindung zu den
in § 6 Nr. 1 vereinbarten verbindlichen Fristen hergestellt, so dass die Bestim-
mung des § 6 Nr. 2 von der Unwirksamkeit des § 6 Nr. 1 des Vertrages ergriffen
wird. Dass durch die Wendung "je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschä-
digung" die in § 6 Nr. 1 angeführten Fristen bei Beendigung des Mietverhältnis-
ses relativiert werden sollen, ist, wie das Berufungsgericht zu Recht bemerkt
hat, nicht zu erkennen.

b) Auch die Revision zieht letztlich nicht in Zweifel, dass der Fristenplan
in § 6 Nr. 1 starr und die Klausel deshalb unwirksam ist; sie meint jedoch, hier-
auf komme es nicht an, weil die Abgeltungsklausel in § 6 Nr. 3 des Mietvertra-
ges - die für die Kosten der Renovierung des Wohnzimmers, des Elternzimmers
und des Flurs heranzuziehen ist - unabhängig von der Renovierungsklausel in
§ 6 Nr. 1 sei. Das trifft nicht zu.

aa) In welchem Verhältnis die beiden Regelungen in § 6 Nr. 1 und 3 des
vorformulierten Mietvertrages stehen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die vom
Berufungsgericht vorgenommene Auslegung unterliegt der uneingeschränkten
revisionsrechtlichen Überprüfung, weil Mietvertragsklauseln, die der hier zu be-
urteilenden Regelung entsprechen, auch über den Bezirk des Berufungsge-
richts hinaus verwendet werden (Senatsurteil vom 13. Juli 2005 aaO unter II 1).

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektivem Inhalt
und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und red-
lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-
teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkei-
ten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st.Rspr.,
z.B. Senatsurteil vom 13. Juli 2005 aaO unter II 2). Dazu gehört unter anderem,
dass auch der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, vertragliche Klauseln im
Zusammenhang zu lesen und daraus ihren Sinn zu ermitteln (Senatsurteil vom
28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087 = WuM 2004, 333 unter III a).

bb) Der enge Zusammenhang der hier zu prüfenden Klauseln ergibt sich
schon aus der Systematik der Regelung; beide sind Teil des mit "Erhaltung der
Mietsache" überschriebenen § 6 des Mietvertrages. Die maßgebenden Begriffe
sind weitgehend identisch ("Schönheitsreparaturen", "Fristen", "Renovierung").
Die - als solche grundsätzlich unbedenkliche (Senatsurteil BGHZ 105, 71) - Ab-
geltungsklausel in Nr. 3 verweist an zwei Stellen auf die "o.g. Fristen" bezie-
hungsweise "obigen Fristen" in Nr. 1. Für den verständigen Leser des ange-
sprochenen Personenkreises kann unter diesen Umständen kein Zweifel beste-
hen, dass die einzelnen Bestimmungen des § 6 eine einheitliche, zusammen-
gehörige Gesamtregelung der Renovierungsverpflichtungen des Mieters dar-
stellen. Dabei bildet die Klausel der Nr. 1 mit der Überbürdung der Erhaltungs-
pflicht auf den Mieter eindeutig erkennbar die Grundlage für die nachfolgenden
Regelungen in den Nrn. 2 und 3. Fällt diese Grundlage weg, so verlieren die
daran anschließenden Bestimmungen ihre  Rechtfertigung und ihren Sinn. Ist
der Mieter, wie dargetan, nicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ver-
pflichtet, trifft ihn auch keine Verpflichtung zur anteiligen Abgeltung der Kosten
bei Beendigung des Mietverhältnisses nach § 6 Nr. 3 des Mietvertrags. Die von
der Revision aufgeworfene Frage einer Teilbarkeit der Schönheitsreparatur-
klauseln stellt sich daher nicht.

3. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der vollen Kosten für das
Streichen der Decken in Küche und Bad in Höhe von 91,20 € gleichfalls nicht
zu. Allerdings handelt es sich bei der letztgenannten Forderung nicht, wie die
Revision meint, ebenfalls um einen  quotenmäßigen Abgeltungsanspruch im
Sinne des § 6 Nr. 3 des Mietvertrags; denn für Küche und Bad wäre die Reno-
vierungspflicht des Beklagten - ihre wirksame Vereinbarung unterstellt - mit Ab-
lauf der in § 6 Nr. 1 genannten Frist von drei Jahren, mithin am 16. Juli 2002
fällig geworden. Der von der Klägerin insoweit der Sache nach geltend gemach-
te Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (wegen nicht erbrachter
Leistung) gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB ist nicht begründet, weil es,
wie eingangs erwähnt, an einer wirksamen Vereinbarung über die Übertragung
der Renovierungspflicht auf den Beklagten fehlt. Auf die Frage, ob die sonstigen  
Voraussetzungen des § 281 BGB erfüllt sind, kommt es demnach nicht mehr an.
 
Dr. Deppert   Dr. Beyer   Ball  Dr. Wolst   Hermanns
 
Vorinstanzen:
AG  Velbert, Entscheidung vom 14.12.2004 - 17 C 372/04 -  
LG Wuppertal, Entscheidung vom 21.07.2005 - 9 S 1/05 -