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Verkehrsrecht - Alkohol

Mit Sicherheit gut beraten.



Allgemeines

Eine Fahrt unter Alkoholeinfluß kann als Ordnungswidrigkeit oder auch als Straftat geahndet werden.

Darüber hinaus hat es Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis, die zeitlich begrenzt (Fahrverbot) oder aber auch endgültig eingezogen werden kann.
Schließlich führt eine Alkoholfahrt auch zu Konsequenzen bei der Haftpflichtversicherung und der Fahrzeugversicherung (Kasko).

Bei der Haftpflichtversicherung kann das Versicherungsunternehmen die erbrachten Leistungen beim Fahrer im Rückgriff geltend machen, bei der Kaskoversicherung kann es dazu führen, daß die Versicherung nicht oder nur teilweise den eigenen Fahrzeugschaden zahlt.


Zunächst erhalten Sie einen Überblick über die 5 Promille-Grenzen und ihre rechtlichen Auswirkungen:


0,0 bis 0,29 Promille

Bei dieser relativ geringen Alkoholisierung sieht das Gesetz keine Sanktionen vor, auch dann nicht, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden.



0,3 bis 0,49 Promille

Wenn in diesem Bereich keine Ausfallerscheinungen auszumachen sind, gibt es auch keine rechtlichen Folgen, anderenfalls kann auch schon ab diesem Grad der Alkoholisierung eine Straftat verwirklicht werden.


Ab einem Alkoholwert von 0,3 Promille wird von relativer Fahruntüchtigkeit gesprochen, wenn typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie etwa Schlangenlinien, Lallen, beeinträchtigte Reaktionsfähigkeit etc. hinzutreten.


0,5 bis 1,09 Promille

Über der bekannten Grenze von 0,5 Promille Blutalkoholgehalt muß auch ohne das Vorliegen von Ausfallerscheinungen mit einer Geldbuße von zur Zeit bis zu 1.500 € und einem Fahrverbot von bis zu 3 Monaten gerechnet werden. Auch die Verwirklichung einer Straftat ist möglich.



1,1 Promille oder mehr

Über diesem Blutalkoholgehalt gilt der Fahrer von Gesetzes wegen und unwiderlegbar als absolut fahruntüchtig und macht sich strafbar, wenn er dennoch im Verkehr Auto fährt. Als Radfahrer ist die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit erst bei 1,6 Promille erreicht.



1,6 Promille oder mehr

Ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille ist ein medizinisch-psychologischen Gutachten (MPU oder landläufig auch Idiotentest genannt) beizubringen.

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Alkoholfahrt als Ordnungswidrigkeit

Gemäß § 24 a Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt derjenige ordnungswidrig, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug (worunter muskelbetriebene Fahrzeuge, etwa Fahrräder, nicht gehören) führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Das Vorliegen von alkoholtypischen Ausfallerscheinungen ist also nicht erforderlich.
Da der Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l dem Blutalkoholwert von 0,5 Promille gleichgesetzt wird, können die Ergebnisse beider Messungen im Verfahren als Beweismittel herangezogen werden, vorausgesetzt, die eingesetzten Meßgeräte sind zugelassen und geeicht und werden ordnungsgemäß gehandhabt.
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Alkoholfahrt als Straftat

Wer im Zustand der absoluten oder relativen Fahrunsicherheit ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, kann sich gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und gemäß § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) strafbar machen.

Während es bei der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB bereits das Führen des Fahrzeuges im berauschten Zustand unter Strafe gestellt ist, muß bei der Gefährdung des Straßenverkehrs noch eine konkrete Gefährdung anderer Menschen oder Sachen hinzutreten.
Beide Straftatbestände setzen aber eine (relative oder absolute) Fahruntüchtigkeit auf Grund von Alkohol oder anderer berauschender Mittel voraus.
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Verstoß gegen 0,5-Promille-Grenze

Beim Führen eines Kraftfahrzeuges mit 0,5 Promille oder mehr liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, auch ohne daß alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorliegen.

Dies ist geregelt in § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Die Folgen für diese Ordnungswidrigkeit sind wiederum den Regelsätzen im Bußeldkatalog zu entnehmen, der ab Nummer 241 den Rahmen vorgibt: Geldstrafen von 250 € bis 1.500 €, Fahrverbote von bis zu drei Monaten und bis zu Punkte im Verkehrszentralregister. Das Punktesystem ist in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.

Die Regelsätze für Alkohol sehen zur Zeit wie folgt aus:

Nr. 241
Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt:
Bußgeld 500 €, Fahrverbot 1 Monat, 4 Punkte

Nr. 241.1
Bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister:
Bußgeld 1.000 €, Fahrverbot 3 Monate, 4 Punkte

Nr. 241.2
Bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister:
Bußgeld 1.500 €, Fahrverbot 3 Monate, 4 Punkte
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Messgeräte

Bei der Messung des Alkoholpegels gibt es grundsätzlich zwei Methoden:

Bei der Messung der Atemalkoholkonzentration wird von der Polizei bei der Kontrolle vor Ort zumeist das "Röhrchen" (Alcomat) eingesetzt.
Wenn dieser Test ergibt, daß eine Alkoholisierung um oder über 0,5 Promille vorliegt, wird entweder das Atemalkoholmeßgerät eingesetzt, das eine wesentliche genauere und beweiskräftige Messung erlaubt, oder es wird eine Blutalkoholmessung (auf der Wache) angeordnet.

Auch für andere Drogen wie Opiate und Cannabis werden von der Polizei gebietsweise sogenannte Schnelltests (Schweißprobe) eingesetzt, die über einen Indikatorstreifen einen eventuellen Konsum anzeigen.
Die Ergebnisse dieser Schnelltests sind allerdings nicht beweiskräftig, so daß hier in der Regel eine zusätzliche Blutprobe angeordnet wird, wenn der Indikator auf Konsum hinweist.

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In Deutschland verwendet die Polizei zur Feststellung der Atemalkoholkonzentration nur das Gerät Alcotest 7110 Evidential MK III von der Firma Dräger. Der früher noch bestehende Streit darüber, ob die Meßergebnisse dieses Geräts gerichtsverwertbar sind oder nicht, darf als überholt angesehen werden.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, daß diese Geräte bei ordnungsgemäßer Verwendung korrekte Meßwerte ermitteln, wenngleich es immer wieder Urteile gibt, die sich mit Aspekten der "ordnungsgemäßen Verwendung", wie etwa den Wartezeiten zwischen den Meßvorgängen, Hyperventilation etc. auseinandersetzen.

Auch bei der Blutanalyse bestehen bestimmte Vorgaben: So müssen an der Probe vier Meßwerte ermittelt werden, die jeweils um nicht mehr als 10 % voneinander abweichen dürfen.


Als Ihr Rechtsanwalt nehme ich Akteneinsicht und prüfe, ob alle Formalia und Anforderungen beachtet worden sind, um Sie erfolgreich zu vertreten und zu verteidigen.

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