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Streitwert und Gegenstandswert


Wenn sich das Honorar des Rechtsanwalts nach der sog. Wertgebühr richtet, ist der Streit- bzw. Gegenstandswert einer Angelegenheit maßgeblich.
Damit ist der Geldwert einer Forderung oder Sache oder das wirtschaftliche Interesse des Mandanten an der Sache gemeint.


Streitwert bei Geld- und Sachforderungen

Bei einer normalen Zahlungsklage oder einer Herausgabeklage (z. B. eines PKW) ist die Ermittlung des Streitwertes unproblematisch.
Der Streitwert entspricht dann der Höhe der Klageforderung oder dem Wert der herauszugebenden Sache (also etwa der Wert des PKW).


Streitwert in sonstigen Angelegenheiten

In anderen Angelegenheiten kann es mitunter schwierig sein, den Streitwert zu ermitteln. Wieviel ist beispielsweise die Kündigung eines Arbeits- oder Mietverhältnisses wert ?
Für diese Fälle hält das Gesetz eine spezielle Regelung bereit. Bei der Kündigung von Mietraum etwa ist gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 GKG eine Jahres(kalt)miete (also ohne Nebenkosten) zugrunde zu legen.
Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, also dem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses (etwa infolge einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung) ist gemäß § 42 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes höchstens das dreifache monatliche Bruttoarbeitsentgelt maßgeblich, wobei etwaige Sonderprämien und (Wochenend-, Nacht- oder andere) Zuschläge in die Wertberechnung einfließen.

Wenn es um die Erteilung eines (korrekten!) Arbeitszeugnisses geht, wird in der Regel ein Wert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zugrunde gelegt bzw. hinzugerechnet.
In Familien- oder Sozialangelegenheiten gelten wiederum andere Sonderregeln, die ich Ihnen gegebenenfalls gerne erläutern.
In anderen Fällen hat das Gericht aber auch die Möglichkeit, den „Wert“ einer Sache bzw. Angelegenheit nach freiem Ermessen festzulegen, vgl. § 3 Zivilprozessordnung, wobei das Gericht auch einen Sachverständigen zu Rate ziehen kann.
Bei Streitigkeiten, die nicht eine konkrete Sache oder eine Forderung zum Inhalt haben, ist es teilweise schwierig, den Streitwert zu ermitteln. Beispielsweise genannt seien hier die Wohnungskündigung oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Für solche Fälle gibt es jedoch teils spezielle gesetzliche Regelungen (z.b. § 8 ZPO), teils hat die Rechtsprechung Maßstäbe für die Berechnung vorgegeben.
Im Übrigen legt das Gericht den Wert nach freiem Ermessen fest (§ 3 ZPO).